Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

1. Allgemeines

Die nachfolgenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind integrierender Bestandteil des zwischen Bacchetta AG und dem Käufer abgeschlossenen Vertrages. Geschäftsbedingungen des Käufers haben keine Gültigkeit und zwar auch dann nicht, wenn der Verkäufer Zahlungen des Käufers annimmt und Lieferungen erbringt.

2. Angebote

Sämtliche Angebote sind freibleibend. Im Allgemeinen gelten Tagespreise. Aufträge und mündliche Vereinbarungen werden für den Verkäufer erst durch seine schriftliche Auftragsbestätigung bindend.

3. Zahlungsbedingungen

Der Rechnungsbetrag ist 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Bei nicht fristgerechter Bezahlung der Rechnung ist der Verkäufer berechtigt, einen Verzugszins von 5% pro Jahr zuzüglich einer Mahngebühr von CHF 25.00 in Rechnung zu stellen.

4. Liefertermin / Lieferverzögerungen

Der Verkäufer setzt alles daran, den bestätigten Liefertermin einzuhalten. Der angegebene Liefertermin ist jedoch nur ungefähr und verpflichtet den Verkäufer nicht. Nicht eingehaltene Liefertermine geben dem Kunden kein Recht auf Rücktritt vom Vertrag oder auf Entschädigung. Bei Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt, Streik, Lieferverzug oder Nichtlieferung eines Zulieferanten, Betriebs oder Verkehrsstörungen oder ähnliche unvorhergesehene und ausserhalb des Einflussbereichs des Verkäufers liegenden Ereignissen wird die Lieferfrist angemessen verlängert und der Liefertermin verschoben. Jede Partei trägt die ihr deswegen entstehenden Kosten selber. Im Falle einer dadurch entstehenden Lieferunmöglichkeit, wird der Verkäufer von der Leistungsfrist befreit.

5. Transport

Bei einem Bestellwert von weniger als CHF 2000.00 wird ein Lieferzuschlag bzw. Portokosten von CHF 50.00 verrechnet. Bei einem Bestellwert von mehr als CHF 2000.00 wird die Ware franko geliefert.

6. Gewährleistungen / Haftung für Mängel

Der Verkäufer leistet Gewähr dafür, dass die gelieferte Ware den zugesicherten Eigenschaften sowie den vereinbarten Spezifikationen entspricht. Die Rügefrist beträgt 3 Monate und beginnt mit der Ablieferung der Ware durch den Verkäufer.
Bei berechtigten Mängelrügen verpflichtet sich der Verkäufer, nach seiner Wahl entweder in angemessener Frist Ersatz zu liefern oder eine entsprechende Preisreduktion zu gewähren.

7.  Mängelrügen

Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware bei Erhalt zu prüfen. Offene Mängel sind schriftlich zu rügen, ansonsten werden diese als genehmigt gelten. Transportschäden sind vom Käufer sofort und unter Aufnahme eines Schadenprotokolls dem Verkäufer zu melden. Mängel, welche bei einer ordnungsgemässen Eingangskontrolle nicht erkennbar sind, müssen dem Verkäufer sofort nach Entdeckung schriftlich gemeldet werden. Eine Mängelrüge befreit nicht von der Zahlungspflicht. Ohne ausdrückliches, schriftliches Einverständnis des Verkäufers kann die bemängelte Sendung oder Teile davon dem Verkäufer nicht zurückgesandt werden. Der Käufer ist für eine sachgemässe Lagerung des Materials verantwortlich und trägt dafür Beweislast.

8.  Haftungsausschluss

Alle Fälle von Vertragsverletzungen durch den Verkäufer und alle Ansprüche des Käufers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche des Käufers auf Schadenersatz (inklusive Folgeschäden wie Produktionsstillstand, entgangener Gewinn und jeder andere wirtschaftliche Schaden), Minderung, Rücktritt, Aufhebung des Vertrages etc. soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen.

9. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Es gilt schweizerisches Recht. Die Kollisionsregeln des internationalen Privatrechts über das anwendbare Recht und das
Übereinkommen der Vereinten Nationen über Vertrage über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (Wiener Kaufrecht) sind ausgeschlossen. Gerichtsstand ist Horw / Schweiz.

10. Änderungen und Ergänzungen

Es sind die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen in der jeweils gültigen Fassung anwendbar.

11. Salvatorischer Klausel

Sollten sich einzelne Bestimmungen des zwischen Parteien abgeschlossenen Vertrages als ganz oder teilweise unwirksam oder unzulässig erweisen, so berührt dies die Wirksamkeit und Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht. Die Parteien werden die unwirksame oder unzulässige Bestimmung durch eine solche wirksame bzw. zulässige ersetzen, die dem rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck der zu ersetzenden möglichst nahe kommt.

12. Gültige Textversion bei Übersetzungen

Bei Übersetzungen in eine andere Sprache gilt bei Sprach- oder Übersetzungsungenauigkeiten ausschliesslich die deutsche Textversion als verbindlich.

In Kraft: Horw, 01. März 2019
Datei: Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen